PIO/ AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der pioneer communications GmbH

(Verhältnis pioneer communications GmbH – Auftragnehmer)

1. Geltungsbereich, Geschäftsbedingungen des Kunden

1.1. Für alle Verträge der Kunden mit PIO gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren „AGB“). Der Kunde und PIO werden nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt.

1.2. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen finden nur mit Zustimmung von PIO Anwendung, die mindestens der Textform bedürfen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden insbesondere nicht dadurch in Verträge einbezogen, dass der Kunde lediglich darauf Bezug nimmt und sie an PIO übermittelt oder PIO der Geltung der abweichenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Vertragssprache ist deutsch.

2. Kundenkreis, Angebote

2.1. PIO erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Kunden, die in der Zusammenarbeit mit PIO als Unternehmer anzusehen sind, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Ein Vertrag mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

2.2. Soweit nicht im Angebot von PIO abweichend angegeben, sind die Angebote von PIO bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Angebotes beim Kunden verbindlich. Der Vertrag über die Leistung („Auftrag“) kommt mit dem Zugang (per E-Mail, Fax oder Post) eines vom Kunden unterzeichneten Angebotes bei PIO zustande.

2.3. Als Vertragsbestandteile gelten der Vertrag über die Leistung, die Bestimmungen dieser AGB und im Übrigen die Bestimmungen des BGB. Diese AGB werden durch die Regelungen im Auftrag ergänzt.

3. Leistungen von PIO

3.1. PIO erbringt verschiedene Leistungen, bestehend aus „Kommunikationsleistungen“, z.B. die Erstellung von Kommunikationsstrategien und -konzepten sowie die Budgetierung oder Beratungsleistungen im PR-Bereich („PR-Beratung“), z.B. die Beratung in strategischen und operativen PR-relevanten Fragen des Kunden oder „Konzeptionsleistungen“, z.B. die Erstellung von Konzepten für die Öffentlichkeitsarbeit, die Produktausstattung und die Verkaufsförderung. Der konkret zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Aufträgen. Die Vereinbarungen in den Aufträgen gelten vorrangig vor den Vereinbarungen in diesen AGB.

3.2. PIO wird auf Verlangen über Besprechungen mit dem Kunden einen Kontaktbericht erstellen und unverzüglich dem Kunden vorlegen. Der Inhalt dieses Kontaktberichts ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern ihm der Kunde nicht binnen einer Woche ab Zugang des Kontaktberichts in Textform (per E-Mail) gegenüber PIO widerspricht.

3.3. Die von PIO geschuldeten Leistungen werden mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erbracht.

3.4. PIO darf sich bei der Leistungserbringung Dritter bedienen, insbesondere Subunternehmern, freien Mitarbeitenden oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Satz 1 gilt insoweit, wie die von PIO geschuldete Leistung nicht nach ihrer Natur und aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, die mindestens in Textform vorliegen muss, ausnahmsweise höchstpersönlich erbracht werden muss (z. B. Beratung oder Schulung durch eine bestimmte Person). PIO hat das alleinige Weisungsrecht im Verhältnis zu den eingesetzten Dritten.

3.5. PIO ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen; der Kunde verpflichtet sich, PIO bei Bedarf eine entsprechende Vollmacht zum Einkauf dieser Fremdleistungen auszustellen. Soweit Verträge über Fremdleistungen, die der Leistungserbringung für den Kunden zugutekommen, im Namen und für Rechnung von PIO abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, PIO im Innenverhältnis von den entsprechenden Entgeltansprüchen des Anbieters der Fremdleistung freizustellen.

3.6. PIO ist zur Beratung in Rechtsfragen nicht befugt. Es obliegt daher dem Kunden, die Konformität der für ihn geplanten Maßnahmen und Kampagneninhalte und Anzeigen mit dem geltenden Recht, insbesondere dem Datenschutz-, Urheber-, Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Markenrecht sicherzustellen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Überprüfung durch einen geeigneten Spezialisten (z. B. Rechtsanwalt) zu beauftragen.

3.7. PIO gewährleistet nicht, dass die auftragsgemäß erstellten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, soweit das gesetzlich zulässig ist. PIO stellt den Kunden nicht von Ansprüchen Dritter frei, die dadurch begründet werden, dass die auftragsgemäß erstellten Leistungen die Persönlichkeits-, Datenschutz- Urheber-, Design- und Marken- oder Kennzeichenrechte dieser Dritten verletzten, soweit das gesetzlich zulässig ist.

4. Mitwirkung des Kunden

4.1. Die Einbindung und Mitwirkung des Kunden bei der Erbringung der Leistungen von PIO ist ein wichtiger Bestandteil der Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Der Kunde wird auf Umstände, die PIO unbekannt und für die Leistungserbringung relevant sind, unaufgefordert hinweisen. Der Kunde wird Verstöße gegen geltendes Recht oder die Rechte Dritter bzw. diesbezügliche Bedenken gegenüber PIO sowie Bedenken in Hinblick auf bevorstehende Verstöße unverzüglich mit.

4.2. Der Kunde muss insbesondere die gemäß dem Auftrag erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Dateien, Inhalte (wie Bilder, Fotos, Grafiken, Videos, Texte) – im Weiteren „Content“ – rechtzeitig in einem gängigen und unmittelbar verwendbaren, digitalen Format (Bilder hochaufgelöst, Logos/ Zeichnungen als Vektor-Dateien, Texte als Word-Dokumente) zur Verfügung stellen. Ist eine Konvertierung des von den Kunden überlassenen Contents in ein anderes Format erforderlich, übernimmt der Kunde die hiermit verbundenen Kosten und Aufwendungen.

4.3. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für alle den jeweiligen Auftrag betreffenden Angelegenheiten. Der Ansprechpartner muss ermächtigt sein, alle den Vertrag bzw. Auftrag betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt in Abstimmung mit PIO die für die Auftragsdurchführung erforderlichen fachlich hinreichend qualifizierten Mitarbeitenden bereit.

4.4. Der Kunde erbringt die erforderliche Mitwirkung auf eigene Kosten. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und kann PIO aus diesem Grund die geschuldete Leistung ganz oder teilweise nicht innerhalb des angegebenen Bearbeitungszeitraums erbringen, so bleibt die volle Vergütung geschuldet und der für die Leistungserbringung vereinbarte Zeitraum verlängert sich angemessen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt PIO vorbehalten.

5. Nutzungsrecht am Content, Freistellung

5.1. Der Kunde gewährt PIO am übermittelten Content das Recht, diesen für die dem Auftrag zugrundeliegenden Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. PIO wird hierfür ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt.

5.2. Der Kunde garantiert, dass er an den an PIO bereitgestellten Content über die zur Durchführung der Aufträge erforderlichen eigenen Rechte oder ausreichende Nutzungsrechte verfügt. Ggf. für die Verwendung des Contents erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse bzw. Einwilligungen (z. B. „Model-release“, „Property-release“) holt der Kunde ein, sofern nicht im Auftrag eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

5.3. Der Kunde stellt PIO von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechts-, Urheberrechts-, Designrechts-, Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen sowie Datenschutzverstößen, die gegen PIO in Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. PIO ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Durchsetzung seiner Rechte vorzunehmen. Eigene Maßnahmen muss der Kunde vorher mit PIO abstimmen.

6. Nutzungsrecht an Leistungen der PIO

6.1. Sämtliche übertragbaren Rechte an den Arbeitsergebnissen von PIO und deren Vorstufen, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur Verwertung der erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen frei von Rechten Dritter, zur exklusiven, räumlich, inhaltlich und sachlich unbeschränkten und umfassenden Verwertung in allen derzeit bekannten und zukünftig bekannt werdenden Medien und Nutzungsarten verbleiben – auch nach Aushändigung an PIO – zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, bei PIO, soweit sie nicht ausdrücklich durch Vereinbarung in Textform an den Kunden übertragen wurden. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht sowie das Online-Recht.

6.2. PIO überträgt dem Kunden an den finalen Arbeitsergebnissen, die Gegenstand von Eigentumsrechten, Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen wirtschaftlichen Verwertungsrechten unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der zum Zeitpunkt der Erstellung fälligen Vergütung und fälligen Nebenkosten ein einfaches Nutzungsrecht, das räumlich und zeitlich unbeschränkt, nicht übertragbar, nicht unterlizenzierbar und inhaltlich auf die Erreichung des Vertragszwecks beschränkt ist. Ist eine pauschale Abgeltung der Nutzungsrechte vereinbart, muss auch diese Pauschale vollständig gezahlt sein.

6.3. PIO schuldet mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte beispielsweise in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten.

6.4. Eine Übertragung des von PIO an den Kunden eingeräumten Nutzungsrechts an Dritte sowie mögliche Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht bereits im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von PIO mindestens in Textform.

6.5. Der Kunde hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von PIO erbrachte Leistungen nicht durch unbefugte Dritte genutzt werden können.

7. Vergütung, Zahlungsbedingungen

7.1. Alle Preise und Gebühren verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt.

7.2. Wurde für eine Leistung ein Festpreis vereinbart, sind in diesem Preis keine Sonderleistungen oder über die beschriebene Leistung hinausgehende Leistungen enthalten. Sonderleistungen wie zusätzliche Korrekturschleifen, die Umarbeitung oder Änderung von freigabefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Bearbeitungen werden dem Kunden gesondert auf Basis des tatsächlich entstandenen Zeitaufwandes und auf Basis eines Stundensatzes, welcher sich aus der aktuell geltenden Preisliste von PIO ergibt, berechnet.

7.3. Auslagen für notwendige Nebenkosten, soweit sie im Angebot als „exklusive“ oder „exkl.“ gekennzeichnet sind und Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste bzw. dem Angebot enthalten sind, sind vom Kunden zu erstatten. Zu den Auslagen gehören z.B. Kosten für Vervielfältigungen/ Kopien, Porto-, Telefon-, Telefax- und Onlinegebühren, Botenfahrten/ Transportkosten, Fahrtkosten und Spesen bei Reisen, Dokumentationskosten und Versicherung.

7.4. Fremdkosten, die bei Kommunikationsmaßnahmen entstehen (z. B. Kosten für Medienbuchungen (wie TV, Print, Outdoor, Online), Ausschnittdienste, Raummieten, Bewirtungskosten, Fotografenhonorar, Druck- und Versandkosten, Layout-, Satz- und Reprokosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen) werden dem Kunden nach Aufschlag einer Servicegebühr von 15% weiterberechnet.

7.5. Der Kunde wird darüber informiert, dass bei Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich ggf. eine Künstlersozialabgabe (KSA) an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde selbst verantwortlich. PIO übernimmt im Fall der Beauftragung Dritter stellvertretend für den Kunden die gesetzlich vorgeschriebene Abführung der KSA und berechnet sie dem Kunden weiter. Soweit die KSA anfällt, wird sie dem Kunden in Rechnung gestellt, ohne dass sie ausdrücklich Gegenstand des Angebots von PIO sein muss.

7.6. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.

7.7. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Forderungen ab Zugang der Rechnung beim Kunden sofort ohne Abzug fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PIO.

7.8. PIO ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn PIO nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von PIO durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen bzw. Projektverträgen) gefährdet wird.

7.9. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.10. Forderungen gegenüber PIO können nur mit Zustimmung von PIO an Dritte abgetreten werden. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

7.11. Weitere Vereinbarungen zur Vergütung ergeben sich aus den jeweiligen Aufträgen.

8. Vertraulichkeit

8.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.

8.2. Die Vertragsparteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

8.3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

8.3.1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

8.3.2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

8.3.3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

9. Haftung

9.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die sonstige Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PIO oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

9.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PIO nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3. Die Haftung von PIO nach dem Produkthaftungsgesetz und nach anderen gesetzlich zwingenden Haftungsregelungen bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.

9.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PIO.

10. Vertragsbeendigung

10.1. Die Kündigung des jeweiligen Auftrages bedarf der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

10.2. Für die Beendigung der Aufträge gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

10.3. Sind die Aufträge Dauerschuldverhältnisse und ist in den Aufträgen zu Laufzeit und Kündigungsfrist nichts vereinbart, werden die Leistungsbestandteile der Aufträge, die Dauerschuldverhältnisse sind, auf unbestimmte Zeit mit einer Frist zur Kündigung von vier Wochen geschlossen.

11. Gerichtsstand, Rechtswahl, Änderung der AGB

11.1. Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen den Vertragsparteien ist Leipzig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

11.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser AGB bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Formerfordernisses selbst.

11.4. PIO behält sich die Änderung der AGB mit Wirkung für die Zukunft vor. PIO wird solche Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, z.B. wenn neue technische Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung bzw. der Gesetzgebung oder andere gleichwertige Gründe vorliegen, und wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig bekannt gegeben; PIO wird auf die damit im Einzelfall verbundenen Fristen und Rechtsfolgen sowie die ggf. bestehenden Widerspruchsmöglichkeiten hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb der in der Bekanntgabe bzw. Mitteilung genannten Frist, gelten die Änderungen durch die fortgesetzte Inanspruchnahme der Dienste von PIO als angenommen.