KI-Verordnung und KI-Kennzeichnungspflicht Part II: Texte und KI-Interaktionen
Seit August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht der europäischen KI-Verordnung. In Part II unserer Beitragsreihe zum Thema zeigen wir, was das für KI-generierte Texte und direkte Nutzer*innen-Interaktionen bedeutet.
Disclaimer: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn du rechtlichen Rat für deine individuelle Situation benötigst, solltest du den Rat eines/einer qualifizierten Anwalts oder Anwält*in einholen.
Was bisher geschah
Seit dem 2. August 2026 gilt in Deutschland die Kennzeichnungspflicht der europäischen KI-Verordnung (KI-VO). Im ersten Teil unserer Beitragsreihe haben wir uns damit befasst, für wen die Verordnung relevant ist (Spoiler: Als Kommunikator*in bist das meistens du) und welche Kennzeichnungspflichten bei mit KI erstellten oder manipulierten Bildern, Videos und Audioinhalte bestehen. In diesem Part erörtern wir:
Wann KI-Texte und -Interaktionen gekennzeichnet werden müssen.
Welche Konsequenzen Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht haben können.
Wann müssen KI-Texte gekennzeichnet werden?
Als Kommunikator*in im Bereich Marketing und PR bietet die Verordnung dir relativ große Freiheitsgrade für die Erstellung und Bearbeitung von Texten mithilfe von KI. Grundsätzlich gilt:
Du musst solche Texte nur mit einem Hinweis versehen, wenn du mit der Veröffentlichung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informierst (Art. 50 Abs. 4 KI-VO), also z. B., wenn es sich um tagesaktuelle Nachrichten, politische Berichterstattung, Fachinformationen, Warnhinweise oder Beiträge zu gesellschaftlichen Themen handelt. Kurz gesagt: Hat dein Text Nachrichtenwert oder das Potenzial, die demokratische Meinungsbildung zu beeinflussen, solltest du ihn besser kennzeichnen.
Rein werbliche Texte, wie Produktbeschreibungen, Landingpages oder Social-Media-Posts benötigen keinen KI-Hinweis.
Eine weitere Ausnahme besteht für Texte, an deren Erstellung ein „Human in the loop“ beteiligt ist. Werden deine KI-Texte durch einen Menschen überprüft, oder übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung, entfällt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls.
In Fällen, in denen du oder deine Kund*innen eine Kennzeichnung von Texten vermeiden möchten, lohnt es sich deshalb, den redaktionellen Prozess (z. B. das Lektorat) intern zu dokumentieren. So könnt ihr im Zweifelsfalls nachweisen, dass eine solche Kontrolle stattgefunden hat.
Hierfür könnt ihr z. B. die formelle Freigabe in einem Content-Management-System (CMS) oder einer Projektmanagement-Software festhalten.
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Wann müssen KI-Interaktionen gekennzeichnet werden?
Kennzeichnungspflichtig sind außerdem Situationen, in denen Nutzer*innen direkt mit einer KI interagieren, also z. B. mit einem Chatbot auf einer Website, bei telefonischen Sprachsystemen im Kundenservice, oder automatisch versendeten Antwortmails.
Dabei bestimmt Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung, dass Anbieter*innen diese Kennzeichnung vornehmen müssen. „Anbieter*innen“ im Sinne der Verordnung sind dabei natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen, die KI‑Systeme oder -Modelle entwickeln oder entwickeln lassen und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Als Kommentator*in solltest du eine Kennzeichnung also immer dann in Betracht ziehen, wenn du für dein eigenes Unternehmen oder Kund*innen solche KI-basierten Interaktionen einrichtest.
Wann müssen KI-Interaktionen gekennzeichnet werden?
Kennzeichnungspflichtig sind außerdem Situationen, in denen Nutzer*innen direkt mit einer KI interagieren, also z. B. mit einem Chatbot auf einer Website, bei telefonischen Sprachsystemen im Kundenservice, oder automatisch versendeten Antwortmails.
Dabei bestimmt Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung, dass Anbieter*innen diese Kennzeichnung vornehmen müssen. „Anbieter*innen“ im Sinne der Verordnung sind dabei natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen, die KI‑Systeme oder -Modelle entwickeln oder entwickeln lassen und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Als Kommentator*in solltest du eine Kennzeichnung also immer dann in Betracht ziehen, wenn du für dein eigenes Unternehmen oder Kund*innen solche KI-basierten Interaktionen einrichtest.
So kennzeichnest du KI-Texte und Interaktionen richtig
Im ersten Teil unserer Beitragsreihe haben wir dir bereits Beispiele geliefert, wie du KI-generierte oder -bearbeitete Bild-, Video- oder Audioinhalte richtig kennzeichnest. Hier findest du nun unsere Empfehlungen für KI-Texte und -Interaktionen.
Für Texte:
Dieser Text wurde mit Unterstützung einer KI erstellt.
Text KI-unterstützt erstellt.
Dieser Inhalt wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt.
Für Interaktionen:
Sie chatten mit einem KI-Assistenten.
Dieser Chat wird von einer Künstlichen Intelligenz betrieben.
Sie sprechen mit einem KI-gestützten Assistenten.
Welche Konsequenzen haben fehlende KI-Hinweise in der Praxis?
Die Kennzeichnung von KI-Inhalten könnte sich in der Praxis bald mehr als ein bloßes Kavaliersdelikt etablieren. So sieht die Verordnung vor, dass solche Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes der/des Betreibers/Betreiber*in geahndet werden können (Art. 99-101 KI-VO).
In der Praxis werden realen Bußgelder diesen Rahmen vermutlich selten ausschöpfen. Trotzdem können sie betroffene Organisationen oder Agenturen finanziell empfindlich treffen.
Eine weitere Gefahr: Wettbewerbsrechtliche Risiken. So könnten Wettbewerber*innen und Verbraucherschutzorganisationen bei fehlenden KI-Hinweisen künftig womöglich Klagen wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Kurz: UWG) anstoßen.
Müssen alte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
In vielen Bereichen, wie PR und Marketing, werden Kommunikationsinhalte wie Bilder, Videos, Audios und Texte oft längere Zeit vor ihrer Veröffentlichung produziert. Das kann aktuell zu der praktischen Frage führen, ob bereits vor dem 2. August 2026 produzierte und veröffentlichte KI-Inhalte nun nachträglich gekennzeichnet werden müssen.
Die KI-Verordnung selbst liefert hierauf keine abschließende Antwort, z. B. in Form einer Übergangsregelung. Allerdings hat die EU-Kommission im Juli 2026 entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Diese sind zwar nicht rechtlich verbindlich, besitzen allerdings eine gewisse Bedeutung. Demnach müssen Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 mit KI erzeugt oder manipuliert wurden, grundsätzlich nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Die Kommission ermutigt Betroffene jedoch, freiwillig entsprechende Kennzeichnungen vorzunehmen und so zu einer größeren Transparenz beizutragen.
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Fabrizio Matarese / https://betterimagesofai.org / https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/